Seminare
der Aurora Pharma

Abendseminar «Produktabgabe in der therapeutischen Praxis»

Bewilligung zur Ausübung einer Praxisapotheke

Der neu geschaffene Beruf des Naturheilpraktikers mit eidgenössischem Diplom (in den Fachrichtungen TEN, TCM, Homöopathie und Ayurveda) hat vieles in Bewegung gebracht. Bei der Revision der verschiedenen kantonalen Gesundheitsgesetze und Heilmittelverordnung werden eidgenössische Regelungen, wenn immer möglich, übernommen.

Gemäss Art. 49 VAM ist der/die Naturheilpraktiker*in mit eidgenössischem Diplom grundsätzlich berechtigt zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Für die Abgabe von Arzneimitteln ist nun aber eine kantonale Bewilligung erforderlich (Art. 30 HMG).

Es ist nun so, dass jeder Kanton sein eigenes Gesundheitsgesetz hat mit zum Teil ganz unterschiedlichen Regelungen. Mit der Publikation der zur Abgabe berechtigten Arzneimittel für den/die Naturheilpraktiker*in sind nun auch verschiedene Kantone dran, ihre kantonalen Gesetze an die bundesrechtlichen Bestimmungen anzupassen.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke ist die Implementierung eines Qualitätssicherungssystems.

Neben dem Verkauf von Arzneimitteln interessiert auch der Verkauf anderer Produktekategorien wie Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika.

Das Online-Seminar soll aufzeigen, was in der Schweiz gesetzlich möglich und erlaubt und was nicht erlaubt ist. Es werden konkrete Möglichkeiten für Naturheilpraktiker und Therapeutinnen aufgezeigt. Daneben wird ein Qualitätssicherungssystem für den Umgang mit Arzneimitteln vorgestellt, das von den Kantonen heute gefordert wird.

Themen

Referent

Dr. R. Renato Kaiser

Geschäftsführer, Aurora Pharma AG

Durchführungs-Ort

Das Seminar findet online per Zoom-Meeting statt.

Sie erhalten vor dem Seminar einen Zugangslink und können bequem von zu Hause aus teilnehmen.

Zeitplan

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